Reißverschlusssystem

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Im Gesetz findet sich nur eine schwammige Formulierung, die nicht klar erkennen lässt, wer wen bei einer Fahrbahnverengung zuerst hineinlassen muss. Partnerschaftliches Miteinander ist gefragt. (§ 11 Abs.5 StVO)

Wenn auf Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder nicht zulässig ist oder ein Fahrstreifen endet, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Wechsel auf den zunächst gelegenen verbleibenden Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass diese Fahrzeuge jeweils im Wechsel einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nachfolgen können.

Ob dies durch langsamer oder schneller werden zu geschehen hat ist aus der jeweiligen Situation abzuleiten. Bei Verkehrsunfällen, liegt es an der individuellen Beweisführung, aber teilverschulden ist nahe liegend. Bei einer Fahrbahnverengung empfiehlt es sich, bis zur Verengung vorzufahren und sich dann erst einzuordnen, um dadurch den Stauraum optimal auszunützen. Beim Einordnen von der Beschleunigungsspur auf die Autobahn gilt nicht das Reißverschlusssystem. Das heißt, der sich Einzuordnende hat selbstverständlich Nachrang.