L 17
L 17
Per 1. März 1999 wurde in Österreich nach relativ kurzer politischer Diskussion die Möglichkeit geschaffen, im Alter von 17 Jahren den Führerschein zu erwerben und ab diesem Zeitpunkt alleine zu fahren (§ 19 FSG – vorgezogene Lenkberechtigung).
Inhaltsverzeichnis
Das L 17 Ausbildungssystem
• Die Ausbildung kann schon ab 16 Jahren in Begleitung eines nahe stehenden Laien (Vater, Mutter...) beginnen.
• Vorweg muss die theoretische und praktische Ausbildung in einer Fahrschule absolviert werden.
• Dann legt man mindestens 3.000 km mit dem Laienausbildner zurück, wobei dreimal dazwischen eine Lehrfahrt samt Besprechung in der Fahrschule erfolgt.
Für diese Dreiteilung der vorgeschriebenen insgesamt 3.000 Ausbildungskilometer, über die ein Logbuch geführt werden muss, ist eine Mindestdauer von jeweils zwei Wochen vorgesehen. Das ergibt insgesamt einen sechswöchigen Mindestausbildungszeitraum bis schließlich ab dem Alter von 17 Jahren zur Prüfung angetreten werden darf.
Ab der Führerscheinprüfung darf ohne Begleitung somit ab 17 Jahren ein Pkw gelenkt werden. Dies ist in fast keinem europäischen Staat erlaubt. Darin unterscheidet sich auch das österreichische Modell vom schwedischen, welches das alleine Fahren erst ab 18 erlaubt und dessen positive Auswirkung auf die Unfallstatistik evaluiert wurde. Auch das deutsche Modell des begleiteten Fahrens erlaubt zwar die Führerscheinprüfung ab 17, jedoch das Fahren ohne Begleitung erst ab 18. Man geht dabei davon aus, dass im jungen Alter ein Jahr einen wesentlichen Unterschied im Reifungsprozess ausmacht und dass gerade Fahranfängerunfälle durch jugendlichen Leichtsinn und typischen Gruppendruck verursacht werden. Der weiterhin vorgesehene Begleiter soll u. a. Vernunft fördernd auf den jungen Fahrer einwirken.
Prozentsatz L 17
Österreichweit macht etwa ein Viertel aller Fahranfänger von L 17 Gebrauch. In ländlichen Regionen ist der Anteil höher als in städtischen.
Wer darf ausbilden?
Voraussetzungen des Laienausbildners:
• Er muss unentgeltlich begleiten
• Er darf nicht mehr als zwei Fahranfänger gleichzeitig begleiten
• Er muss den B Führerschein seit mindestens sieben Jahren besitzen
• Er muss während der letzten drei Jahre Kfz der Klasse B gelenkt haben und dabei keine schweren Bestrafungen vorzuweisen haben
• Er muss in einem besonderen Naheverhältnis zum Fahranfänger stehen
sonstige Bedingungen
Die Zeit zwischen der Prüfung und dem Erreichen des 18. Lebensjahres gilt als zusätzliche Probezeit. Somit befindet sich ein L 17 Fahrer insgesamt etwa drei, statt zwei Jahre in der Probezeit.
Es darf auch auf Pkw mit Automatikgetriebe geübt werden. Sollte aber die Prüfung auch mit einem Automatik-Pkw erfolgen, so wird die Lenkberechtigung auf Automatikgetriebe eingeschränkt.
Ursprünglich galt für den 17-Jährigen Führerscheinbesitzer bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres ein reduziertes Geschwindigkeitslimit: auf Autobahnen 100 statt 130 km/h und auf Außerortsstraßen 80 statt 100 km/h. Dies wurde im Okt. 2002 ebenso aufgehoben, wie die Bestimmung, wonach man ab der Prüfung bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres noch eine „L17“ Tafel sichtbar am Fahrzeug anbringen musste. Die sichtbare Anbringung der „L17 Ausbildungsfahrt“ Tafel ist aber für die Ausbildungsfahrten mit dem Begleiter vor der Führerscheinprüfung vorgeschrieben. Dass diese Tafel die Sicht beeinträchtigt, wurde noch nicht offiziell diskutiert.
Außerhalb Österreichs gilt der L 17 Führerschein bis zum 18. Lebensjahr nicht, ausgenommen in Deutschland, Großbritannien, Irland und Dänemark, sofern man nicht dort ansässig ist.
L 17 Evaluationen
Bereits eine erste Evaluation im Rahmen des EU-Projektes „Basic“ (Hatakka et al., 2003; S. 179 bis 181 – siehe auch www.cieca.be ) mit einer noch eher kleinen Stichprobe zeigte, dass L 17 Ausgebildete gerade in den ersten und unfallträchtigsten Monaten nach Führerscheinerwerb geringfügig mehr Unfälle aufwiesen als die älteren Fahranfänger mit traditioneller normaler Fahrschulausbildung. Erst im zweiten und dritten Jahr haben L 17 Ausgebildete weniger Unfälle.
Die zweite umfangreichere Evaluation mit insgesamt 4.011 standardisiert und anonym befragten Fahranfängern erbrachte ebenfalls, dass L 17 ausgebildete PKW-Lenker innerhalb der ersten durchschnittlich 9 Monate nach Führerscheinerwerb an signifikant mehr Verkehrsunfällen beteiligt waren als herkömmlich in der Fahrschule Ausgebildete, die erst ab 18 den Führerschein erwerben dürfen (Bartl & Hager, 2006c – siehe auch Projekt „VISA“ unter http://versa.bmvit.gv.at [1]).
34,1% der L 17 Ausgebildeten, aber nur 27,9% der traditionell Ausgebildeten waren innerhalb der ersten 9 Monate an Unfällen beteiligt (siehe Tabelle). Und das, obwohl L 17 Ausgebildete seit der Fahrprüfung bis zum Befragungszeitpunkt durchschnittlich nur 9.027 km fuhren, L 18 Ausgebildete hingegen 9.835 km.
Tabelle: Unfallbeteiligung von PKW-Lenkern innerhalb der ersten durchschnittlich 9 Monate nach Führerscheinerwerb.
Hinsichtlich der Unfallschwere gab es keine signifikanten Unterschiede zwischen L 17 und L 18 Ausgebildeten.
95% der L 17 Ausgebildeten bestanden die praktische Fahrprüfung beim ersten Mal, hingegen nur 86% der traditionell Ausgebildeten. Die Bestehensquote bei der theoretischen Fahrprüfung ist mit 85% hingegen bei beiden gleich.
Bei beiden Geschlechtern zeigt sich, dass L 17 Ausgebildete mehr Unfallbeteiligungen als traditionell Ausgebildete aufwiesen.
Somit haben erstaunlicherweise Fahrer mit mehr Ausbildung anfangs mehr Unfälle: Der augenfällig signifikante Unterschied, welcher dieses Phänomen am ehesten erklären kann ist das geringere Alter der L 17 Stichprobe.
Sicherheits-Tipps
L 17 ist bei jenen, die davon Gebrauch machen sehr beliebt, weil es gewissermaßen ein positives familiäres Ereignis ist. Empfohlen wird, mit den Fahranfängern das erhöhte Unfallrisiko und das Risikoverhalten Jugendlicher in unterschiedlichen Situationen (Freizeit, Wochenende, Nacht, Gruppendruck, riskante Fahrmotive, Freundeskreis, Angeberei etc.) gemeinsam zu erörtern, das professionelle Einwirken des Fahrlehrers besonders zu nützen und die Fahrten des jungen Führerscheinneulings gemeinsam zu planen und nachzubesprechen.
Auswirkungen auf Moped-Unfälle
Bei der L 17 Einführung wurde u. a. auch argumentiert, dass man mit dieser Maßnahmen die Jugendlichen vom Moped wegbringen möchte, um die hohe Zahl der Moped-Unfälle zu reduzieren. Hier sei auf das österreichische Moped-Spezifikum verwiesen: Das Mopedeinstiegsalter wurde am 11. November 1997 von 16 auf 15 Jahre – unter bestimmten Voraussetzungen – reduziert. Diese Voraussetzungen sind: Der jeweilige Landeshauptmann muss das Moped fahren ab 15 Jahren mittels Erlass ermöglichen (nur in Wien und Innsbruck Stadt wurde es damals nicht ermöglicht), die Erziehungsberechtigten müssen zustimmen und es muss eine Bestätigung der Ausbildungsstätte des Jugendlichen über die Unzumutbarkeit der Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln vorgelegt werden. Ein ursprünglich zusätzlich verpflichtend zu absolvierender verkehrspsychologischer Test stellte aber die größte Hürde dar. Dieser Test ist jedoch seit 1.10.2002 nicht mehr vorgeschrieben. Die Moped-Unfälle sind seither exorbitant gestiegen, da es einen deutlichen Zuwachs bei jungen Mopedfahrern gab. Somit ist keine Aussage darüber möglich, ob sich L 17 auf die Moped-Unfälle positiv ausgewirkt hat.
Österreichischer L 17 Führerschein ist in Deutschland anerkannt (seit Juli 2012)
Wenn man noch nicht 18 Jahre alt ist und einen österreichischen L 17 Führerschein hat, darf man in Deutschland fahren (Stand: seit Juli 2012):
Hierzu teilte das Österreichische Verkehrsministerium am 17. Juli 2012 per Erlass folgendes mit:
Betreff: Anerkennung L17 in Deutschland
Seitens des deutschen Bundesverkehrsministeriums wurde mitgeteilt, dass durch eine Änderung der Fahrerlaubnisverordnung ermöglicht wurde, dass seit 1. Juli 2012 die österreichische vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B („L17“) in Deutschland wieder anerkannt wird. Somit ist es ab sofort für alle Besitzer dieser Lenkberechtigungen rechtskonform wieder möglich, auch schon vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist Deutschland Kraftahrzeuge zu lenken.
Vor Juli 2012 sah die Rechtslage anders aus. Hintergrundinformation zu dieser Vorgeschichte: Das deutsche Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hatte damals dem Österreichischen BMVIT aufgrund einer Anfrage mit Schreiben vom 28.06.2011 mitgeteilt, dass ab 1.Juli 2011 Inhaber einer vorgezogenen Lenkberechtigung "L 17", welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei nur vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland keinen Pkw lenken dürfen. Bei Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland dürfen solche Personen einen Pkw lenken, sofern kein Führerscheinumtausch vorgenommen wird. Wird der Umtausch des Führerscheines beabsichtigt, so kann die Lenkberechtigung für die Klasse B erst bei Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt werden. Vorher ist nur eine Teilnahme am deutschen Modell des "Begleiteten Fahren ab 17" möglich.
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