Alkohol-Strafen: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 17. Januar 2012, 20:13 Uhr
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Führerscheinentzug und sonstige Rechtsfolgen:
Man darf ein Fahrzeug nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb nehmen oder versuchen in Betrieb zu nehmen (§ 5 StVO). Wenn der Schlüssel im Zündschloss steckt gilt das jedenfalls bereits als versuchte Inbetriebnahme. Jenen Wert, den der Alkomat bei der Alkoholkontrolle anzeigt, muss man mal zwei nehmen, um den Promille-Wert zu erhalten. Wenn man ein Kraftfahrzeug ab 0,5 Promille lenkt oder in Betrieb nimmt wird man bestraft (§ 14 Abs. 8 FSG – gilt seit 6. Jänner 1998). Wenn man ein Fahrzeug ab 0,8 Promille lenkt oder in Betrieb nimmt wird der Führerschein abgenommen (§ 5 StVO). Für Fahrräder gilt die 0,8 Promille Grenze gemäß StVO, da sie Fahrzeuge, aber keine Kraftfahrzeuge sind. Bei Verkehrsunfällen kann mittels Sachverständigen festgestellt werden, dass bereits eine geringere Alkoholisierung zu Beeinträchtigungen geführt hat. Bei Unfällen mit Personenschaden können mitunter auch Haftstrafen verhängt werden.
Inhaltsverzeichnis
0,1 Promille
Eine 0,1-Promillegrenze gilt für alle Fahranfänger (Probeführerschein) innerhalb einer zweijährigen Probezeit, für alle Lenker von LKW über 7,5 t, für alle Buslenker, für alle Lenker und Begleiter in der Fahrausbildung und für Mopedlenker bis zum Alter von 20 Jahren.
Rechtsfolgen je Promillehöhe
Rechtsfolgen beim ersten Alkoholdelikt ohne Unfall nach Promillehöhe (wenn man alkoholisiert in einen Unfall verwickelt ist und / oder wenn man innerhalb von fünf Jahren bereits wegen Alkohols am Steuer bestraft wurde, werden viel strengere Rechtsfolgen wirksam, was im Einzelfall entschieden wird.):
01, bis 0,49 Promille:
gilt für Probeführerschein, LKW über 7,5 t, Bus, Moped unter 20 Jahre
und Fahrausbildung: Konsequenz: Vormerkdelikt. Nur bei Probeführerscheinbesitzern: Nachschulung (Euro 495,--) und Verlängerung der Probezeit um ein Jahr – aber keine Geldstrafe. Bei anderen Geldstrafe von Euro 136,-- bis 2.180,--; bei Buslenkern Mindeststrafe Euro 363,-.
0,5 bis 0,79 Promille:
Vormerkdelikt, Geldstrafe ab 1.9.2009 zwischen Euro 300,-- bis 3.700,-- (davor 218,-- bis 3.633,--). Beim zweiten Mal innerhalb von zwei Jahren: Nachschulung, beim dritten Mal innerhalb von zwei Jahren mindestens drei Monate Führerscheinentzug
0,8 bis 1,19 Promille:
Ein Monat Führerscheinentzug, Geldstrafe ab 1.9.2009 zwischen Euro 800,-- bis 3.700,-- plus Schulung genannt Verkehrscoaching (davor 581,-- bis 3.633,--).
1,2 bis 1,59 Promille:
Ab 1.9.2009 vier Monate Führerscheinentzug (davor 3 Monate), Geldstrafe ab 1.9.2009 zwischen Euro 1.200,-- bis 4.400,-- (davor 872,-- bis 4.360,--) und verkehrspsychologische Nachschulung (Euro 495,--).
Ab 1,6 Promille:
Ab. 1.9.2009 sechs Monate Führerscheinentzug (davor 4 Monate), Geldstrafe ab 1.9.2009 zwischen Euro 1.600,-- bis 5.900,-- (davor 1.162,-- bis 5.813,--), verkehrspsychologische Nachschulung (Euro 495,--), Amtsärztliche Untersuchung, verkehrspsychologischer Test (Euro 363,--)
Achtung: Bei Verweigerung des Alkomattests im Zuge der Alkoholkontrolle gilt die Höchststrafe (Rechtsfolgen wie bei ab 1,6 Promille).
Es sei nochmals erwähnt: Bei einem Unfall werden strengere Rechtsfolgen wirksam als bei bloßem Fahren in alkoholisiertem Zustand. Bei einem Unfall mit Personenschaden handelt es sich nicht mehr um eine Übertretung verwaltungsrechtlicher Gesetze (Führerscheingesetz – FSG und Straßenverkehrsordnung - StVO), sondern des Strafgesetzbuches (StGB) und daher kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem möglicherweise eine Haftstrafe verhängt wird. Eine Doppelbestrafung ist allerdings nicht zulässig.
Achtung: Die Haftpflichtversicherung muss dem Geschädigten zwar den Schaden ersetzen, kann aber beim alkoholbeeinträchtigten Lenker bis zum Betrag von Euro 11.000,-- Regress (Rückforderung) nehmen (AKHB Art 9 Z 2.2 iVm Art 11 Z1). Rechtsschutz- und Kaskoversicherung sind zur Gänze leistungsfrei.
Tipps
1. Niemals die Alkoholkontrolle verweigern – es kann nur besser werden.
2. Niemals im Auto alkoholisiert schlafen – oft ist es dann strittig, ob der Schlüssel gesteckt ist oder nicht. Außerdem passieren alkoholisiert immer wieder tödliche Fehler: unabsichtlich löst man die Bremsen oder man startet doch und drückt das Gaspedal im Tiefschlaf durch, wodurch bei Niederdruckwetter Abgase einströmen können oder der heiße Katalysator z. B. auf Grasuntergrund kann Feuer fangen.
3. Niemals nach erfolgter Führerscheinabnahme mit dem Auto weiterfahren – das zählt als ein zweites Delikt, es folgen dann häufig Zwangsmaßnahmen und beim zweiten Delikt sind die Rechtsfolgen viel umfassender.
4. Immer im Voraus planen: erst wenn die Art der Heimfahrt geklärt ist, den ersten Schluck trinken. Mit zunehmender Alkoholisierung sinkt die Kritikfähigkeit.
5. Niemals "Schwarzfahren" - ohne Lenkberechtigung – kein Versicherungsschutz und Bestrafung.
Rechtsphilosophie
In Alkohol-Studien wurde wiederholt und eindeutig nachgewiesen, dass das Unfallrisiko mit zunehmender Alkoholisierung überproportional steigt, daher sind die Rechtsfolgen bei zunehmender Alkoholisierung strenger.
• Nur die Geldstrafe ist Strafe.
• Der Führerscheinentzug wird zwar als Strafe empfunden, er ist aber eine Sicherungsmaßnahme für die Allgemeinheit sowie eine Abkühl- und Nachdenkphase
• Amtsarzt und Verkehrspsychologischer Test sind Diagnose
• Die Nachschulung ist soziale Reintegration bzw. „Wiedergutmachung“
Führerscheinabnahme vor Ort
Ab 0,8 Promille oder bei Vorliegen von Beeinträchtigungen hat die Führerscheinabnahme gleich vor Ort zu geschehen (§ 39 FSG). Das heißt, dass auch unter 0,8 Promille eine Führerscheinabnahme erfolgen kann und zwar für die Dauer der Beeinträchtigung.
Wiedererteilung
Man kann nicht statt der Nachschulung oder des Tests einfach einen neuen Führerschein machen. Ist der Führerschein mehr als 18 Monate entzogen, muss die Fahrprüfung neu abgelegt werden.
Die Delikte verjähren nicht nach fünf Jahren, es ist nur so, dass bei einem neuerlichen Delikt nach dem Ablauf von fünf Jahren, das ältere Delikt nicht zur Bemessung des neuerlichen Strafausmaßes herangezogen werden darf. Die Rechtsfolgen sind dann wie bei einem Erstdelikt zu bemessen.
Sonstige Entziehungs-Gründe
Zu einem Führerscheinentzug kommt es auch bei „mangelnder Verkehrszuverlässigkeit“. Das betrifft auch schwere strafrechtliche Delikte außerhalb des Straßenverkehrs. Wer z.B. eine Bank ausraubt ist demnach von einer derartigen Sinnesart, dass er sich wohl im Straßenverkehr schon gar nicht an Gesetze und Vorschriften halten wird, weshalb er vom motorisierten Straßenverkehr ausgeschlossen bleibt.
Alkoholkontrollen 2009
Die Alkoholkontrollen (Alkomattests und Alkohol-Vortestgeräte) wurden von 724.488 (2008) auf 850.512 im Jahr 2009 deutlich gesteigert (+ 17,4 %). Die Anzahl der Anzeigen wegen Alkohols am Steuer ging von 42.281 im Jahr 2008 auf 41.160 (2009) leicht zurück. (Quelle: BMI)