Alarmblinkanlage: Unterschied zwischen den Versionen
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Schülertransporter müssen beim Ein- und Aussteigen der Kinder die Alarmblinkanlage einschalten (§ 22 Abs. 3 StVO), andere Fahrzeuge dürfen dann nicht an diesem Schülertransporter vorbeifahren (§ 17 Abs. 2a StVO). | Schülertransporter müssen beim Ein- und Aussteigen der Kinder die Alarmblinkanlage einschalten (§ 22 Abs. 3 StVO), andere Fahrzeuge dürfen dann nicht an diesem Schülertransporter vorbeifahren (§ 17 Abs. 2a StVO). | ||
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Die Alarmblinkanlage darf natürlich nicht für kurzes unerlaubtes [[Halten]] missbräuchlich verwendet werden. | Die Alarmblinkanlage darf natürlich nicht für kurzes unerlaubtes [[Halten]] missbräuchlich verwendet werden. | ||
Alarmblinkanlagen gibt es seit Anfang der 1960er Jahre, von da an setzten sie sich allmählich durch. | Alarmblinkanlagen gibt es seit Anfang der 1960er Jahre, von da an setzten sie sich allmählich durch. |
Aktuelle Version vom 10. Januar 2009, 19:37 Uhr
Alle aktuellen Kraftfahrzeuge müssen mit einer Alarmblinkanlage ausgestattet sein. Beim Betätigen der Alarmblinkanlage blinken alle Blinklichter am Fahrzeug gleichzeitig. Die Verwendung ist zur Abwendung einer Gefahr gestattet. Wichtig ist, dass jeder Fahrer ohne hinschauen zu müssen den Knopf seiner Alarmblinkanlage sehr rasch und automatisch findet.
Man darf gemäß § 102 Abs. 2 KFG die Alarmblinkanlage einschalten:
1. Wenn man andere vor Gefahren warnen will
2. Wenn andere durch das eigene Fahrzeug gefährdet sind
3. Bei Pannen
4. Beim Ein- und Aussteigen von Schülertransporten oder Mannschaftstransporten
5. Als optisches Notsignal von Taxis
Schülertransporter müssen beim Ein- und Aussteigen der Kinder die Alarmblinkanlage einschalten (§ 22 Abs. 3 StVO), andere Fahrzeuge dürfen dann nicht an diesem Schülertransporter vorbeifahren (§ 17 Abs. 2a StVO).
Richtig ist es die Alarmblinkanlage zu verwenden, wenn man nachfolgende Autos vor einem Stau warnen möchte. Dabei sollte man nicht vergessen, die Alarmblinkanlage wieder auszuschalten, sobald die Gefahr vorbei ist. Gleichzeitig empfiehlt es sich anfangs großen Abstand zum Stauende zu halten, sodass man noch Sicherheitsreserve für einen Fluchtweg offen hat, falls die nachfolgenden Fahrzeuge nicht frühzeitig reagieren.
Die Alarmblinkanlage darf natürlich nicht für kurzes unerlaubtes Halten missbräuchlich verwendet werden.
Alarmblinkanlagen gibt es seit Anfang der 1960er Jahre, von da an setzten sie sich allmählich durch.