Zwangsmaßnahmen

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Durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Personen dürfen von den Straßenaufsichtsorganen mit Zwangsmaßnahmen daran gehindert werden, ein Fahrzeug zu Lenken oder in Betreib zu nehmen (§ 5b StVO). Zwangsmaßnahmen sind insbesondere: Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Einstellen oder Absperren des Fahrzeuges und das Anbringen von technischen Sperren (Radklammern).


Diese Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben:

1. Wenn die Beeinträchtigung nicht mehr vorhanden ist und der Führerschein nicht abgenommen wurde

2. Wenn eine andere berechtigte Person das Fahrzeug beabsichtigt in Betreib zu nehmen.


Diese Zwangsmaßnahmen können auch verhängt werden, wenn Fahrlehrer oder Laienausbildner (insbesondere L 17) beeinträchtigt sind.


Darüber hinaus können die Straßenaufsichtsorgane auch die genannten Zwangsmaßnahmen verhängen, wenn der Lenker nicht die allgemein notwendige geistige und körperliche Verfassung zum Beherrschen eines Fahrzeuges besitzt: Starke Müdigkeit, ein außergewöhnlicher Erregungszustand (etwa im Zuge eines heftigen Streites mit der Polizei bei einer Verkehrskontrolle), Kontraktionen bei einer weit fortgeschrittenen Schwangerschaft, plötzliche Sehbehinderungen etc. (§ 58 Abs. 1 StVO). Auch hier sind die Zwangsmaßnahmen unverzüglich aufzuheben, wenn die notwendige Verfassung des Lenkers wieder hergestellt ist, er sich beispielsweise deutliche „abgeregt“ hat, ausgeschlafen hat etc.

Letztendlich dürfen Straßenaufsichtsorgane bei bestimmten Verstößen gegen LKW-Fahrverbote und bei bestimmter Lärmbelästigung, Umweltgefährdungen etc. zum Schutz der Bevölkerung Zwangsmaßnahmen ergreifen (§ 42 und § 43 StVO).


Tipp:

Als Privatperson empfiehlt es sich angemessen vorzugehen, wenn man einen beeinträchtigten Lenker am Fahren hindern möchte. Mit einem Beeinträchtigten soll man nicht diskutieren, sondern kurze klare Aufforderungen aussprechen. Dabei sollte nicht seine Person, sondern ausschließlich sein Verhalten kritisiert werden, z. B. „Wenn Sie jetzt alkoholisiert fahren, ist das zu gefährlich und die Führerscheinabnahme wird extrem teuer. Sie können es jetzt noch verhindern!“ Die Polizei (133) zu rufen ist besser als sich auf Raufhandel einzulassen. Ein Beeinträchtigter spürt körperlichen Schmerz viel weniger. Daher mit Beeinträchtigten nicht diskutieren und nicht raufen.