Vormerkdelikte

Aus alles-führerschein.at - Lexikon
Zur Navigation springenZur Suche springen

Was ist zu tun bei Führerscheinentzug?

Mit einem Klick zur NACHSCHULUNG anmelden: Einfach zur NACHSCHULUNG anmelden oder gratis anrufen: 0800 216 200

Mit einem Klick zum VERKEHRSPSYCHOLOGISCHEN TEST anmelden: Einfach klicken oder gratis anrufen: 0800 216 200

Fuehrerscheinentzug.jpg

Das Führerscheinvormerksystem („Punkteführerschein“) gilt für alle Kraftfahrer seit Juli 2005. Die Vormerkdelikte lassen sich in 10 Punkte zusammenfassen. Pro Delikt gibt es eine Vormerkung. Diese wird erst nach zwei Jahren gelöscht. Bei zwei Vormerkungen muss ein Kurs besucht werden, ab drei Vormerkungen wird die Lenkberechtigung für mindestens 3 Monate entzogen. Nach Wiedererteilung ist alles gelöscht. (§ 30a FSG). Punkteführerschein-System gibt es in zahlreichen Ländern.


Katalog der Vormerkdelikte

Die Vormerkdelikte sind:

1. Gefährdung von Fußgängern auf dem Schutzweg bzw. beim Einbiegen

2. Vorrangverletzung beim Überfahren von Rotlicht bzw. einer Stopptafel

3. Wenn Gefahrgutfahrzeuge gegen die Autobahntunnelverordnung verstoßen bzw. ein Tunnel-Fahrverbot missachten.

4. Missachtung der Kindersicherungspflicht

5. Gefährdung der Verkehrssicherheit durch Lenken eines Fahrzeuges mit technischen Mängeln

6. Befahren einer durch Schranken oder Rotlicht gesperrten Eisenbahnkreuzung

7. Gefährdung durch nicht ausreichend gesicherte Ladung

8. Zu geringer Sicherheitsabstand zwischen 0,2 bis 0,39 Sekunden

9. Alkoholisiertes Lenken eines Pkws zwischen 0,5 bis 0,79 Promille und eines Lkws bzw. Busses zwischen 0,1 bis 0,79 Promille.

10. Behinderung eines Einsatzfahrzeuges oder Straßendienstfahrzeuges auf dem Pannenstreifen oder Befahren der Rettungsgasse. Ausnahme: Mit einspurigen Kfz führt das Befahren der Rettungsgasse nur dann zur Vormerkung, wenn dabei ein Einsatzfahrzeug behindert wurde.


Die häufigsten Fragen

Ob es sich „nur“ um eine Behinderung oder schon um eine Gefährdung eines Fußgängers handelt ist Ermessensache von Polizei, Führerscheinbehörde bzw. Gericht. Daher als Lenker im Zweifelsfall lieber anhalten.

Ein Sicherheitsabstand unter 0,2 Sekunden wird als Nötigungstatbestand gesehen und sogar gerichtlich geahndet, bzw. Führerscheinentzug. Der richtige Abstand beträgt mindestens 2 Sekunden. Das entspricht bei 130 km/h 72 Meter bzw. ca. 15 Fahrzeuglängen. 0,2 Sekunden Abstand entspräche bei 130 km/h nur ca. zwei bis drei Autolängen, also ca. 7 bis 14 Meter. Bei 130 km/h legt man 36 Meter pro Sekunde zurück. Die Formel für die Errechnung der zurückgelegten Meter pro Sekunde lautet immer: Kilometer pro Stunde dividiert durch 3,6.

Alkoholisiertes Lenken ab 0,8 Promille wird noch strenger als ein bloßes Vormerkdelikt geahndet, nämlich bereits mit Führerscheinabnahme. Für Fahranfänger mit Probeführerschein gilt grundsätzlich 0,1 Promille.

Schnellfahrdelikte führen nicht zu Vormerkungen. Aber Übertretungen des Geschwindigkeitslimits um 40 km/h innerhalb des Ortsgebietes und bei 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes kommt es zum Führerscheinentzug von 2 Wochen beim Erstdelikt und im Wiederholungsfall innerhalb von 2 Jahren zu sechs Wochen plus Nachschulung. Bei Fahranfängern mit Probeführerschein kommt es bereits bei Übertretungen von 20 km/h innerhalb und 40 km/h außerhalb des Ortsgebietes zur verkehrspsychologischen Nachschulung und Probefristverlängerung.

Sollte man aufgrund eines Fahrfehlers am Bahnübergang vom Bahnschranken eingesperrt sein gibt es nur eine richtige Notreaktion: Bewusst durchfahren. Schranken haben eine Sollbruchstelle. Langsames Durchfahren genügt daher. Der Schaden ist immer noch geringer als alle anderen Versuche. Man muss nur die eigene Hemmung überwinden, bewusst einen leichten Sachschaden zu verursachen.


Maßnahmenkatalog

Folgende Maßnahmen sind bei zwei Vormerkungen zu absolvieren. Bei zwei unterschiedlichen Delikten zählt das jeweils gravierender für die Kurzuteilung:

1. psychologische Nachschulung (6 Stunden in mindestens zwei Sitzungen, § 4a FSG-NV) bei Alkohol, Sicherheitsabstand und Pannenstreifen

2. Perfektionsfahrt in der Fahrschule (2 Fahrstunden mit Besprechung, § 13a FSG-DV) bei Vorrangverletzung, Fußgängergefährdung, technischen Mängeln, die vor Fahrtantritt erkannt wurden.

3. Fahrsicherheitstraining (sechsstündig, § 13 b FSG-DV) bei Kindersicherungspflicht, gefährliche technische Mängel, Vorrangverletzung, Fußgängergefährdung und wenn das Delikt auf mangelnde Fahrzeugbeherrschung zurückzuführen ist.

4. Ladungssicherungskurs (8 Stunden, § 13 e Abs.2 FSG-DV) bei mangelnder Ladungssicherung und Verstoß gegen Tunnelvorschriften.


Statistiken

Das von der Polizei am häufigsten geahndete Vormerkdelikt ist der Verstoß gegen die Kindersicherungspflicht („Kindersitz“). Diese betrifft im Wesentlichen Kinder im Alter von 0 bis 14 Jahren. Anhand der vorliegenden Zahlen seitens der Statistik Austria kann nicht belegt werden, dass dieses Vormerkdelikt im unmittelbaren Vorher-Nachher-Vergleich zur Reduzierung von Verletzungen von Kindern geführt hat. Die Vormerkdelikte wurden am 1. Juli 2005 gesetzlich eingeführt. Im Jahr 2004 verunglückten zwar noch 1726 Kinder als PKW-Insassen und im Jahr 2006 „nur“ mehr 1.522, was einem Rückgang um ca. 11,8% entspricht. Aber bei allen anderen Altersgruppen zeigte sich mit ca. 12,9% ein annährend gleichstarker Unfallrückgang von 34.198 PKW-Insassen im Jahr 2004 auf 29.770 im Jahr 2006. Wäre der Rückgang bei Kindern signifikant stärker ausgeprägt als bei älteren PKW-Insassen, so wäre die mit großer Wahrscheinlichkeit auf den Einfluss des Vormerkdeliktes zurückzuführen. So ist der allgemeine Rückgang offensichtlich auf andere Faktoren zurückzuführen. Andererseits ist die Kindersicherungsquote ohnedies relativ hoch, sodass eine weitere Steigerung nicht in einem besonders hohen Ausmaß nicht erwartet werden kann.

Vormerk1.JPG


Darüber hinaus wurde noch kein Nachweis über die Wirksamkeit des Vormerksystems zur Reduktion der Verkehrsunfälle erbracht.