Verkehrspsychologischer Test: Unterschied zwischen den Versionen

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Was ist zu tun bei [[Führerscheinentzug]]? Wie kommt man zu einer verkehrspsychologische Stellungnahme?
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Was ist zu tun bei [[Führerscheinentzug]]? Wie kommt man zu einer verkehrspsychologische Stellungnahme? Die Kosten der verkehrspsychologischen Stellungnahme liegen zwischen 130,-- und 363,-- Euro.
 
   
 
   
 
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Version vom 17. September 2014, 13:16 Uhr

Was ist zu tun bei Führerscheinentzug? Wie kommt man zu einer verkehrspsychologische Stellungnahme? Die Kosten der verkehrspsychologischen Stellungnahme liegen zwischen 130,-- und 363,-- Euro.

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Fuehrerscheinentzug.jpg


Im Bescheid einer Führerscheinbehörde kann die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme gefordert werden. Die verkehrspsychologische Stellungnahme wird aufgrund eines verkehrspsychologischen Tests erstellt. Ds heißt, der Verkehrspsychologe fasst die Testergebnisse in Form einer Stellungnahme zusammen. Dieser verkehrspsychologische Test wird im Gesetz verkehrspsychologische Untersuchung (VPU) genannt und dient der Abklärung einer Reihe von Mindestanforderungen an Fahrer, um festzustellen, ob die aktive Teilnahme am Straßenverkehr einer bestimmten Person mit ausreichender Sicherheit anzunehmen ist. Es werden demnach Eignungsvoraussetzungen der Person untersucht. Es werden hingegen nicht Fähigkeiten oder Wissen wie bei der Fahrprüfung untersucht. Die zu untersuchenden Eignungsvoraussetzungen sind in der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) für alle Stellen Österreichs einheitlich geregelt.


Aufgrund der verkehrspsychologischen Untersuchung wird die verkehrspsychologische Stellungnahme verfasst, welche jene Personen auf behördliche Anordnung beizubringen haben,

• die entweder alkoholisiert (insb. ab 1,6 Promille) oder in sonstigem beeinträchtigtem Zustand (insb. Drogen) ein Kfz gelenkt haben

• bei welchen aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung Zweifel an den verkehrspsychologischen Voraussetzungen zum Lenken eines Kfz bestehen (Zweifel an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und/oder Zweifel an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) und

• bei erhöhter Lenkeranforderung (insb. Personen, die den Führerschein für Busse erwerben möchten)


Besagte Untersuchung darf nur in einer vom Verkehrsministerium anerkannten verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle (vgl. § 19 FSG-GV) und von Verkehrspsychologen gem. § 20 FSG-GV (bzw. unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung befindlichen Verkehrspsychologen) durchgeführt werden.


Die Dauer der einheitlichen computerunterstützten Untersuchung beträgt zwischen ca. 2 ½ und 3 ½ Stunden und es sind keinerlei Vorerfahrungen mit dem Computer nötig.


Untersucht werden zur Erhebung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit:

1. Beobachtungsfähigkeit und Überblicksgewinnung

2. Reaktionsverhalten

3. Konzentrationsvermögen

4. Sensomotorik

5. Intelligenz und Erinnerungsvermögen


und zur Erhebung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (Persönlichkeitsbereich):

1. Soziales Verantwortungsbewusstsein

2. Selbstkontrolle

3. Psychische Stabilität

4. Risikobereitschaft in Verkehrssituationen

5. Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr

6. Persönliche Situation im Zusammenhang mit der Fragestellung


Die Untersuchung erfolgt zum Teil durch die Vorgabe computergestützter Testverfahren und zum anderen Teil durch ein ausführliches standardisiertes Explorationsgespräch.


Die Kosten der verkehrspsychologischen Untersuchung sind gesetzlich fixiert (vgl. § 23 FSG-GV) und betragen:

• Gesamte verkehrspsychologische Untersuchung: € 363,-

• Kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit: € 181,--

• Screening bei Bewerbern um die FS-Klasse D: € 130,-


Die vom Verkehrsministerium zugelassenen Tests sind validiert. Dass heißt, es wurde überprüft, ob diese Tests exakt jene Faktoren messen, die auch im Straßenverkehr wichtig sind, um verkehrssicher zu fahren. Bei einer Validierung muss nachgewiesen werden, dass die angewendeten Tests nicht bloß irgendetwas messen, sondern genau das, was man beabsichtigt zu messen.


Die Untersuchungsstelle ist gem. § 18 (5) FSG-GV verpflichtet, das Original der verkehrspsychologischen Stellungnahme umgehend an die für den Klienten zuständige Behörde zu übermitteln.


Achtung, falls die Untersuchung negativ ausfällt: Eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach der erstmaligen Untersuchung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen (§ 18 Abs. 5 FSG-GV).


Es ist daher wichtig, körperlich und geistig fit zur Untersuchung zu erscheinen und beim durchführenden Psychologen sofort nachzufragen, wenn etwas unklar ist. Man braucht sich nicht auf den Test vorzubreiten.