Verkehrspsychologe

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Ein Psychologe analysiert und optimiert das Erleben und Verhalten von Menschen. Ein im Bereich der Verkehrspsychologie tätiger Psychologe handelt in dieser Weise im Bereich der Verkehrssicherheit. Nach dem universitären Studium muss man in Österreich noch Zusatzausbildungen absolvieren, um in den Bereichen verkehrspsychologische Nachschulung und verkehrspsychologischer Test tätig werden zu dürfen.


Tätigkeitsfelder

Die Tätigkeitsfelder von Verkehrspsychologen sind:

1. Verkehrspsychologische Nachschulung

2. Verkehrspsychologischer Test (VPU – verkehrspsychologische Untersuchung)

3. Verkehrspsychologische Präventivseminare insbesondere im Rahmen der Mehrphasenfahrausbildung

4. Wissenschaftliche Forschung


Ausbildung

Verkehrspsychologe für Nachschulungen

Gemäß Psychologengesetz besteht zwar ein Titelschutz für den Begriff Psychologe, nicht jedoch eindeutig für den Begriff Verkehrspsychologe. Um eine verkehrspsychologische Nachschulung durchführen zu dürfen, müssen nach dem zumindest fünfjährigen Psychologiestudium und dem Besitz des Führerscheins für die Klasse B folgende Zusatzausbildungen absolviert werden (FSG-NV: Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung):

• eine 1 600 Stunden umfassende Berufserfahrung in Verkehrspsychologie, die 160 Stunden theoretische Ausbildung und 120 Stunden praktische Erfahrung in Verkehrspsychologie beinhaltet

• eine 160 Stunden umfassende Einführung in therapeutische Interventionstechniken

• eine Einschulung in ein spezifisches Kursmodell, bestehend aus 20 Stunden Theorie, sowie die Absolvierung von zwei Kursen als Co-Trainer und drei Kursen unter Supervision


Verkehrspsychologe für VPUs

Um VPUs (verkehrspsychologischer Test) durchführen zu können müssen nach dem zumindest fünfjährigen Psychologiestudium und dem Besitz des Führerscheins für die Klasse B folgende Weiterbildungen absolviert werden (FSG-GV: Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung):


• Nachzuweisen sind besondere Kenntnisse und Erfahrungen in Verkehrspsychologie und dem Bereich der Unfallforschung durch eine mindestens 1600 Stunden umfassende Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung in einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, insbesondere in einer solchen, die gleichzeitig als Einrichtung gemäß § 6 Abs. 1 Psychologengesetz vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in der Liste gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. geführt wird, nachweisen.


• Die Ausbildung zum Verkehrspsychologen hat mindestens 160 Stunden Theorie der Verkehrspsychologie (wie insbesondere Gefahrenlehre, Verkehrserziehung, Verkehrsrecht, Verkehrskonflikttechnik und Interaktion im Straßenverkehr, Diagnostik) zu enthalten sowie die Durchführung von mindestens 100 Explorationsgesprächen im Beisein eines Verkehrspsychologen. Für den Abschluss der Ausbildung ist die Erstellung von insgesamt 150 verkehrspsychologischen Stellungnahmen unter der Verantwortung des ausbildenden Verkehrspsychologen erforderlich.


• Dieser Ausbildung gleichgesetzt sind eine mindestens dreijährige Forschungstätigkeit im Fachgebiet der Verkehrspsychologie im universitären Bereich sowie die Erstellung von mindestens 150 verkehrspsychologischen Stellungnahmen im Rahmen dieser Tätigkeit.

Nach diesen Ausbildungsschritten sind jährlich regelmäßige Weiterbildungen nachzuweisen.


Mehrphasen-Gruppengespräch

Verkehrspsychologen für die Durchführung des verkehrspsychologischen Gruppengespräches (Präventivseminare) im Rahmen der Mehrphasenfahrausbildung: Der Psychologe für diese Gruppengespräche muss entweder eine Ausbildung für Nachschulungen oder für VPUs absolviert haben oder sich in Ausbildung dazu befinden. In letzterem Fall sind aber als Kompensation für die noch nicht absolvierte Ausbildung andere Ausbildungsschritte notwendig: Ausbildung in Fahrtechnik-Theorie und Hospitation bei drei Fahrsicherheitstrainings.

Alle Ausbildungen erfolgen in vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hierfür zugelassenen Stellen.


Ausbildungsstellen

Zulassung Nachschulung:

Für diese Zulassung als Stelle zur Durchführung von Nachschulungen ist folgendes notwendig: Als Nachschulungsstelle ist gemäß § 36 Abs. 2 Z 1 FSG eine Einrichtung oder eine Vereinigung zu ermächtigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (mit dieser Zulassung ist auch die Ausbildung weiterer Psychologen möglich):

1. Organisationsstruktur, die einen bundesweit einheitliche Ablauf der Kurse ermöglicht,

2. Niederlassungen in mindestens sechs Bundesländern, an denen eine angemessene Erreichbarkeit eines Kursleiters der ermächtigten Stelle sichergestellt ist,

3. Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten zur Durchführung der Nachschulungen,

4. Verfügbarkeit von mindestens sechs Kursleitern,

5. Sicherung der einheitlichen Aus- und Weiterbildung der Kursleiter,

6. Vorlage eines geeigneten Kursmodellkonzeptes,

7. Begleitende Kontrolle der Kurse (Ergebnisevaluation der Kurse und Evaluation des Kursmodells),

8. Vorhandensein von Schulfahrzeugen für Nachschulung von Probeführerscheinbesitzern (Delikte ohne Alkohol,

9. Organisationsstruktur mit Rechtspersönlichkeit.


Zulassung VPU:

Für diese Zulassung als Stelle zur Durchführung von VPUs ist folgendes notwendig: Als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle ist gemäß § 36 FSG eine Einrichtung oder eine Vereinigung von selbständigen Psychologen zu ermächtigen,

1. in der mindestens sechs Verkehrspsychologen tätig sind, die im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sind, und

2. die in der Lage ist, verkehrspsychologische Untersuchungen in mehr als einem Bundesland gleichzeitig durchzuführen.

Handelt es sich bei der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle um eine Vereinigung von selbständigen Verkehrspsychologen, so ist überdies nachzuweisen, dass alle für die Untersuchungsstelle tätigen Verkehrspsychologen dieselben Testverfahren anwenden und gleichartig auswerten.

Jede verkehrspsychologische Untersuchungsstelle hat beim Bundesministerium für Verkehr ein Handbuch zu hinterlegen, das dokumentiert:

1. Standards der Verwaltung der Stellungnahmen,

2. Ablauf der Untersuchung,

3. Kriterien für die Entscheidung,

4. Organisation der Aus- und Weiterbildung,

5. Gewährleistung des Erfahrungsaustausches und der Abstimmung der Verkehrspsychologen untereinander (Intervision) und bundesweit mit anderen verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen im Ausmaß von mindestens acht Stunden.


Diese sehr präzise Gesetzgebung in Österreich stammt weitestgehend aus den 1990er Jahren. Das Verkehrsministerium führt eine Liste aller im Bereich der Verkehrspsychologie tätigen Verkehrspsychologen in Österreich.