Fußgänger: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der erkennbar einen Schutzweg benützen will, ist dies von allen Fahrzeugen, außer Schienenfahrzeugen zu ermöglichen (§ 9 Abs. 2 StVO). 86% der österreichischen Autofahrer finden diese Regelung gut. Beim Einbiegen hat ein Fahrzeuglenker einem Fußgänger das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, sobald dieser die Fahrbahn betreten hat, selbst wenn kein Schutzweg vorhanden ist (§ 13 Abs.4 StVO).'''  
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'''Einem Fußgänger oder Rollstuhlfahrer, der erkennbar einen Schutzweg benützen will, ist dies von allen Fahrzeugen, außer Schienenfahrzeugen zu ermöglichen (§ 9 Abs. 2 StVO). 86% der österreichischen Autofahrer finden diese Regelung gut. Beim Einbiegen hat ein Fahrzeuglenker einem Fußgänger das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, sobald dieser die Fahrbahn betreten hat, selbst wenn kein Schutzweg vorhanden ist (§ 13 Abs.4 StVO).'''  
  
  
Auch für Radfahrer und Rollschuhfahrer gilt der Vorrang auf der Radfahrerüberfahrt bereits bei erkennbarer Absicht. (Bei einer Ampelregelung gilt natürlich rot für den Fußgänger oder Radfahrer als halt.) Vom Fahrer wird daher eine entsprechende Annäherungsgeschwindigkeit an den Schutzweg bzw. die Radfahrerüberfahrt gefordert.   
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Auch für Radfahrer und Rollstuhlfahrer gilt der Vorrang auf der Radfahrerüberfahrt bereits bei erkennbarer Absicht. (Bei einer Ampelregelung gilt natürlich rot für den Fußgänger oder Radfahrer als halt.) Vom Fahrer wird daher eine entsprechende Annäherungsgeschwindigkeit an den Schutzweg bzw. die Radfahrerüberfahrt gefordert.   
  
  

Version vom 2. Mai 2019, 17:40 Uhr

Einem Fußgänger oder Rollstuhlfahrer, der erkennbar einen Schutzweg benützen will, ist dies von allen Fahrzeugen, außer Schienenfahrzeugen zu ermöglichen (§ 9 Abs. 2 StVO). 86% der österreichischen Autofahrer finden diese Regelung gut. Beim Einbiegen hat ein Fahrzeuglenker einem Fußgänger das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, sobald dieser die Fahrbahn betreten hat, selbst wenn kein Schutzweg vorhanden ist (§ 13 Abs.4 StVO).


Auch für Radfahrer und Rollstuhlfahrer gilt der Vorrang auf der Radfahrerüberfahrt bereits bei erkennbarer Absicht. (Bei einer Ampelregelung gilt natürlich rot für den Fußgänger oder Radfahrer als halt.) Vom Fahrer wird daher eine entsprechende Annäherungsgeschwindigkeit an den Schutzweg bzw. die Radfahrerüberfahrt gefordert.


Praktische Tipps für Autofahrer:

1. „Pendelblick“ angewöhnen: Wenn man einen Schutzweg oder eine Radfahrerüberfahrt sieht, sollte man nicht nur nach vorne, sondern auf beide Seiten schauen.

2. Blick in den Rückspiegel, um gegebenenfalls schon allmählich den dahinter Fahrenden auf die angemessene Annäherungsgeschwindigkeit „einbremsen“ zu können. Er sieht ja die Situation nicht so gut. Dadurch werden abrupte Manöver verhindert.

3. Die richtige Einstellung: Schutzweg und Radfahrerüberfahrt sind nicht „meine Straße“, sondern ein „Fremdrevier“, das nur dann mit dem Kraftfahrzeug überfahren werden kann, wenn es frei gegeben ist.


86% der österreichischen Autofahrer finden es gut, dass Fußgänger am Zebrastreifen Vorrang haben (Frauen signifikant häufiger als Männer). 9% finden dies schlecht, 5% hatten dazu keine Meinung. Jene Autofahrer, die den Fußgängervorrang am Schutzweg schlecht finden, ärgern sich übrigens auch signifikant häufiger über langsame Autofahrer vor ihnen. (Bartl & Hager, 2006a).


Wenn ein Fahrzeug vor einem Schutzweg oder einer Radfahrerüberfahrt hält, um jemanden überqueren zu lassen, darf man an diesem haltenden Fahrzeug nicht vorbeifahren, da sonst die Gefahr besteht, diesen Fußgänger, Rollschuhfahrer oder Radfahrer zu übersehen (§ 17 Abs. 3 StVO).


Allgemein gilt, dass Fußgänger nicht überraschend die Fahrbahn betreten dürfen (§ 76 Abs. 1 StVO). An Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Fußgänger einen Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend betreten (§ 76 Abs. 4 StVO). Fußgänger müssen den Schutzweg oder eine Unter- oder Überführung verwenden, außer diese ist mehr als 25 Meter entfernt (§ 76 Abs. 6 StVO). 5


Der Fußgängervorrang am Schutzweg wurde erst am 1. Oktober 1994 in die StVO aufgenommen. Davor hatte der Fußgänger noch nicht bei einer erkennbaren Absicht Vorrang. Ob diese Regelung eine Verbesserung oder gar eine Verschlechterung für die Fußgängersicherheit brachte, lässt sich nur vage beantworten. Die absoluten Unfallzahlen zeigten in den Jahren danach im Vergleich zu den Jahren davor einen eher uneindeutigen Trend. Siehe Diagramm:


Fussg.JPG


Seit Jahren ereignen sich etwa 16% aller Fußgängerunfälle auf ungeregelten Schutzwegen und rund 8% auf geregelten Schutzwegen. Hier ist keine Veränderung feststellbar. Weiters fehlen eindeutige Bezugsgrößen, um eine Aussage treffen zu können – insbesondere, wie viele Personen überqueren geregelte und wie viele ungeregelte Schutzwege und wie viele Schutzwege gibt es überhaupt in Österreich? Insgesamt kann jedoch der vorsichtige Schluss gezogen werden, dass die neue Regelung ab 1994 eher keinen Sicherheitsgewinn für die Fußgänger gebracht haben dürfte, aber auch keine eindeutige Verschlechterung.