Alkoholkontrolle

Aus alles-führerschein.at - Lexikon
Zur Navigation springenZur Suche springen

Die Polizei darf auch ohne Verdachtsmoment eine Alkomatkontrolle durchführen. Sollte die Polizei keinen Alkomaten mithaben, darf man nur auf das Revier verbracht werden, wenn ein Verdachtsmoment besteht. Da ein Verdacht aber leicht hergestellt werden kann, empfiehlt es sich jedenfalls bei der Feststellung der Alkoholisierung mitzuwirken. Eine Verweigerung hat die Höchststrafe zur Folge. Es gibt keinen zwangsweisen Alkotest. Die Untersuchung ist unter größtmöglicher Schonung des Ansehens des Probanden durchzuführen (Alkomatverordnung).


Nur besonders geschulte Beamte dürfen Alkomattest durchführen. Ihre diesbezügliche Urkunde haben Sie der zu untersuchenden Person auf Verlangen bei der Amtshandlung vorzuweisen.


Der Alkomattest hat Beweiskraft. Man hat kein Recht auf eine Blutabnahme, außer es ist der Person unmöglich, einen Alkomattest durchzuführen (z. B. schweres Asthma - am besten einen etwaigen fachärztlichen Befund mitführen).


Achtung: Der Polizist ist (leider) nicht verpflichtet darüber aufzuklären, dass eine Verweigerung jedenfalls die Höchststrafe nach sich zieht. Daher keinesfalls den Alkotest verweigern. Tipp für den Alkomattest: Bewusst tief Luft holen und dann stark, lange und ohne jegliche Unterberechung hineinblasen. Man muss zwei gültige Atemproben abgeben. Der niedrigere Wert gilt. Das Resultat wird in mg angegeben, mit 2 multipliziert erhält man die uns geläufigen Promille (siehe auch Alkomat-Funktionsweise).


Jeder Autofahrer kann jederzeit auch ohne Verdachtsmoment zum Alkomattest an Ort und Stelle aufgefordert werden. Dies sollte man aber als positiven Beitrag zur Verkehrssicherheit sehen. In Alkohol-Studien wurde klar aufgezeigt, dass das Unfallrisiko mit zunehmender Alkoholisierung überproportional steigt.


Wenn man nach einer Führerscheinabnahme wartet bis die Polizei weg ist und dann weiterfährt, ist das ein zweites Alkoholdelikt mit noch höherer Strafe (siehe auch Alkohol-Strafen). Außerdem werden spätestens dann sicherlich Zwangsmaßnahmen verhängt.


Polizisten dürfen auch beim bloßen Versuch der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs eine Alkoholkontrolle durchführen. Der Schlüssen darf daher niemals im Zündschloss stecken, wenn man sich beim Kraftfahrzeug befindet. Tipps aus der Alltagspraxis: Am besten einen weiten Bogen ums Auto machen, wenn man alkoholisiert ist - nicht im Auto schlafen, nicht noch schnell ein CD aus dem Auto holen und natürlich nicht das Auto "nur umparken". Jedes Strafmandat für falsches Parken, selbst Abschleppen, ist billiger als eine Bestrafung wegen Alkohols.


Man unterscheidet zwischen dem Alkomaten und den Alkohol-Vortestgeräten (kleine Handalkomaten). Das Vortestgerät hat keine Beweiskraft. Wer beim Vortestgerät positiv ist muss zum behördlichen Alkomaten.


Der Alkomat muss geeicht sein (Prüfsiegel). Derzeit sind zwei Geräte von Siemens und Dräger eichfähig und somit zugelassen.


Die Exekutive verfügt über 1.690 Alkomaten und 834 Alkohol-Vortestgeräte (diese messen nicht so präzise, aber rascher) – Stand 2008.


Alkomaten sind seit 1988 im Einsatz, Alkohol-Vortestgeräte seit 15. Dezember 2005.


Seit 17. Juli 2002 ist die Polizei bei Unfällen mit Personenschaden gemäß Erlass verpflichtet den Alkoholgehalt bei allen beteiligten Lenkern festzustellen. Bei Getöteten wird eine mittels Blutbefund festgestellte Alkoholisierung normalerweise nicht verwertet. Hierin unterscheidet sich Österreich von fast allen anderen Ländern.


Die Alkomatmessung darf gemäß Erlass erst durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass seit dem letzten bekannten Alkoholkonsum vor der Betretung mindestens 15 Minuten vergangen sind. In dieser Zeit darf nichts getan werden, was die Messung verfälschen könnte: Mundspray, Nikotin, Mundspülung…


Falls der Proband Angaben zu seinem Alkoholkonsum macht, sind diese Angaben aktenkundig zu machen.


Der Alkomattest muss zwei verwertbare Ergebnisse erbringen, andernfalls ist der Alkomattest einmal zu wiederholen. Bei einem positiven Alkomattestergebnis ist jeweils der niedrigere Wert zu nehmen; ein Messprotokoll ist dem Akt beizufügen, eines dem Lenker auszuhändigen.


Wenn man sich ungerecht behandelt fühlt, muss man auf eigenes Betreiben in ein öffentliches Spital gehen. Der dort diensthabende Arzt ist gemäß Sanitätsgesetz in diesem Fall verpflichtet eine Blutprobe durchzuführen, welche dann als Beweis in einem späteren Verfahren eingebracht werden kann. In wieweit dieser Beweis dann im Rechtsverfahren gewürdigt wird, ist aber vom Einzelfall abhängig.


Nach Verkehrsunfällen darf man keinen Alkohol zu sich nehmen („Nachtrunk“), denn damit verstößt man gegen seine Pflicht zur Mitwirkung der Feststellung des Sachverhaltes und der Unfallursachen. Dadurch wird nämlich die Feststellung erschwert, ob man zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert war.



Alkoholkontrollen 2009

Die Alkoholkontrollen (Alkomattests und Alkovortests) wurden von 724.488 (2008) auf 850.512 im Jahr 2009 deutlich gesteigert (+ 17,4 %). Die Anzahl der Anzeigen wegen Alkohols am Steuer ging von 42.281 im Jahr 2008 auf 41.160 (2009) leicht zurück. (Quelle: BMI)