Alkoholkontrolle

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Die Polizei darf auch ohne Verdachtsmoment eine Alkomatkontrolle durchführen. Sollte die Polizei keinen Alkomaten mithaben, darf man nur auf das Revier verbracht werden, wenn ein Verdachtsmoment besteht. Da ein Verdacht aber leicht hergestellt werden kann, empfiehlt es sich jedenfalls bei der Feststellung der Alkoholisierung mitzuwirken. Eine Verweigerung hat die Höchststrafe zur Folge. Es gibt keinen zwangsweisen Alkotest. Die Untersuchung ist unter größtmöglicher Schonung des Ansehens des Probanden durchzuführen (Alkomatverordnung).


Nur besonders geschulte Beamte dürfen Alkomattest durchführen. Ihre diesbezügliche Urkunde haben Sie der zu untersuchenden Person auf Verlangen bei der Amtshandlung vorzuweisen.


Der Alkomattest hat Beweiskraft. Man hat kein Recht auf eine Blutabnahme, außer es ist der Person unmöglich, einen Alkomattest durchzuführen (z. B. schweres Asthma).


Man unterscheidet zwischen dem Alkomaten und dem Vortestgerät (kleiner Handalkomat). Das Vortestgerät hat keine Beweiskraft. Wer beim Vortestgerät positiv ist muss zum behördlichen Alkomaten.


Der Alkomat muss geeicht sein. Derzeit sind zwei Geräte von Siemens und Dräger eichfähig und somit zugelassen.


Die Exekutive verfügt über 1.690 Alkomaten und 834 Alkohol-Vortestgeräte (diese messen nicht so präzise, aber rascher) – Stand 2008.


Alkomaten sind seit 1988 im Einsatz, Alkohol-Vortestgeräte seit 15. Dezember 2005.


Seit 17. Juli 2002 ist die Polizei bei Unfällen mit Personenschaden gemäß Erlass verpflichtet den Alkoholgehalt bei allen beteiligten Lenkern festzustellen. Bei Getöteten wird eine mittels Blutbefund festgestellte Alkoholisierung normalerweise nicht verwertet. Hierin unterscheidet sich Österreich von fast allen anderen Ländern.


Die Alkomatmessung darf gemäß Erlass erst durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass seit dem letzten bekannten Alkoholkonsum vor der Betretung mindestens 15 Minuten vergangen sind. In dieser Zeit darf nichts getan werden, was die Messung verfälschen könnte: Mundspray, Nikotin, Mundspülung…


Falls der Proband Angaben zu seinem Alkoholkonsum macht, sind diese Angaben aktenkundig zu machen.


Der Alkomattest muss zwei verwertbare Ergebnisse erbringen, andernfalls ist der Alkomattest einmal zu wiederholen. Bei einem positiven Alkomattestergebnis ist jeweils der niedrigere Wert zu nehmen; ein Messprotokoll ist dem Akt beizufügen, eines dem Lenker auszuhändigen.


Wenn man sich ungerecht behandelt fühlt, muss man auf eigenes Betreiben in ein öffentliches Spital gehen. Der dort diensthabende Arzt hat gemäß Sanitätsgesetz in diesem Fall eine Blutprobe durchzuführen, welche dann als Beweis in einem späteren Verfahren eingebracht werden kann. In wieweit dieser Beweis dann gewürdigt wird ist aber vom Einzelfall abhängig.


Nach einem Unfall darf man keinen Alkohol zu sich nehmen („Nachtrunk“), denn damit verstößt man gegen seine Pflicht zur Mitwirkung der Feststellung des Sachverhaltes. Dadurch wird nämlich die Feststellung erschwert, ob man zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert war.