Rettungsgasse
Rettungsgasse:
Bei Rettungseinsätzen zählt oft jede Minute. Doch wenn das Rettungsfahrzeug im Stau festsitzt und nicht durchkommt …?
Die sogenannte „Rettungsgasse“ soll ein rasches Vorankommen der Einsatzfahrzeuge gewährleisten. (ab 1.1.2012 in Österreich gesetzlich vorgeschrieben: § 46 Abs. 6 StVO). Was ist das? Wie soll das funktionieren?
Gesetzestext: Stockt der Verkehr auf einer Richtungsfahrbahn in einem Abschnitt mit mindestens zwei Fahrstreifen, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen in der Mitte zwischen den Fahrstreifen, in Abschnitten mit mehr als zwei Fahrstreifen zwischen dem äußerst linken und dem daneben liegenden Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden (Rettungsgasse); diese Gasse darf, außer von Einsatzfahrzeugen, nur von Fahrzeugen des Straßendienstes und Fahrzeugen des Pannendienstes benützt werden.“
Autofahrer müssen demnach schon bei Staubildung nach folgendem Prinzip Platz machen: Auf einer zweispurigen Autobahn, Schnellstraße oder Autostraße mit baulicher Mitteltrennung muss man auf dem rechten Fahrstreifen so weit wie möglich nach rechts fahren und am linken Fahrstreifen so weit wie möglich nach links. Wenn mehrere Spuren vorhanden sind: Am linken Fahrstreifen zum linken Fahrbahnrand fahren, auf den rechten Fahrstreifen auf den jeweils rechten Fahrbahnrand. Achtung, wenn keine bauliche Mitteltrennung vorhanden ist, besteht keine Pflicht zur Bildung der Rettungsgasse. Dies wäre wegen des Gegenverkehrs zu gefährlich.
In der Mitte entsteht dadurch die Rettungsgasse für Einsatzfahrzeuge. Fahrer von Einsatzfahrzeugen bevorzugen diese Rettungsgasse, da der Pannenstreifen oft nicht durchgängig ist, von hängen gebliebenen Fahrzeugen blockiert wird usw. Übrigens, wer ein Einsatzfahrzeug am Pannenstreifen behindert, begeht schon seit dem Jahr 2005 in Österreich eines der Vormerkdelikte.
Das richtige Verhalten ist denkbar einfach: Wenn man sich einem Stauende nähert, sollte man nicht mittig im Fahrstreifen bleiben, sondern gleich den jeweils äußeren Fahrstreifenrand ansteuern.
Bei unrechtmäßiger Benützung der Rettungsgasse drohen Strafen von € 72,-- bis 2.180,-- sowie ein Vormerkdelikt. Ausnahme: Mit einspurigen Kfz führt das Befahren der Rettungsgasse nur dann zur Vormerkung, wenn dabei ein Einsatzfahrzeug behindert wurde.