Freie Fahrstreifenwahl: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein Fahrstreifenwechsel darf nur vorgenommen werden, wenn andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden, dabei ist rechtzeitig der Blinker zu benützen (§ 11 Abs.1 und 2 StVO). Das „Hineinschneiden“ ist somit eindeutig verboten, denn der [[Sicherheit]]s[[abstand]] des Fahrzeuges, vor welches der Spurwechsel gemacht werden soll, darf nicht beeinträchtigt werden.
 
Ein Fahrstreifenwechsel darf nur vorgenommen werden, wenn andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden, dabei ist rechtzeitig der Blinker zu benützen (§ 11 Abs.1 und 2 StVO). Das „Hineinschneiden“ ist somit eindeutig verboten, denn der [[Sicherheit]]s[[abstand]] des Fahrzeuges, vor welches der Spurwechsel gemacht werden soll, darf nicht beeinträchtigt werden.
  
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Version vom 20. Januar 2012, 15:18 Uhr

Innerhalb des Ortsgebietes darf man in Österreich seit 1. März 1989 den Fahrstreifen frei wählen. Tipp: man braucht sich also über einen Langsamfahrer in der linken Spur nicht ärgern. So genannte Stadtautobahnen, wie die Wiener Südost-Tangente sind nicht Ortsgebiet. Es ist also der rechte Fahrstreifen zu wählen. Wenn Fahrzeugreihen (Kolonnen) außerhalb des Ortsgebietes nebeneinander fahren, so darf auch die rechte Fahrzeugreihe schneller als die linke fahren.


Die freie Fahrstreifenwahl im Ortsgebiet gilt nur, wenn mindestens zwei markierte Fahrstreifen für die jeweilige Fahrtrichtung vorhanden sind. Bei einer Blitzumfrage von österreichischen Führerscheinbesitzern zeigte sich, dass nur ca. jeder Zweite dies wusste. Vor jedem Fahrstreifenwechsel muss man blinken – also auch beim Zurückwechseln nach dem Überholvorgang. Außerhalb des Ortsgebietes ist der rechte Fahrstreifen zu wählen. „Stadtautobahnen“ wie z.B. die Wiener Süd-Ost-Tangente sind nicht Ortsgebiet. Ortsgebiet-Anfang und -Ende-Schilder kennzeichnen dies.


Ein Fahrstreifenwechsel darf nur vorgenommen werden, wenn andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden, dabei ist rechtzeitig der Blinker zu benützen (§ 11 Abs.1 und 2 StVO). Das „Hineinschneiden“ ist somit eindeutig verboten, denn der Sicherheitsabstand des Fahrzeuges, vor welches der Spurwechsel gemacht werden soll, darf nicht beeinträchtigt werden.

Freie Fahrstreifenwahl.JPG